S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz , Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “ Förderverein Musikverein 1923 Herste “
2. Er hat seinen Sitz in Bad Driburg- Herste und soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Brakel eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne “Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung”
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendausbildung im Musikverein 1923 Herste e.V. wie z.B. Anschaffung von
Ausbildungsinstrumenten, Notenmaterial, sowie die Unterstützung aller Auszubildenden und der Jugendarbeit.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe
an den Musikverein 1923 Herste e.V. zur ausschließlichen Verwendung für die unter § 2.2 genannten Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Die Gründungsmitglieder sind aktive Mitglieder.
2. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
3. Für den Erweb der Mitgliedschaft ist der Zugang eines schriftlichen Beitrittsantrags notwendig. Über die Aufnahme der Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
4. Der Austritt kann mit dreimonatiger schriftlicher Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
5. Der Ausschluss ist durch Vorstandsbeschluss möglich, wenn das Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt.
§ 4 Beiträge
1. Von allen Mitgliedern wird ein im voraus zu entrichtender Jahresbeitrag erhoben, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 5 Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäss verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
4. Die Mittel des Fördervereins werden auf schriftlichen Antrag des Musikverein 1923 Herste e.V. vergeben. Die Höhe der gewährten Mittel,
wird vom Vorstand des Fördervereins beschlossen.
§ 6 Der Vorstand und seine Aufgaben
1. Der Vorstand besteht aus vier aktiven Mitgliedern. Dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Rechnungsführer und dem Schriftführer.
Er wird auf Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Der neugewählte Vorstand übernimmt seine Pflichten mit der Eintragung in das Vereinsregister.
3. Der Verein wird gemäß §26 BGB durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder
per Fax einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder anwesend, so können
Sie auf Einhaltung der Frist verzichten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
4. Satzungsänderungen, welche aufgrund steuerlicher Bestimmungen für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit notwendig oder auch nur
redaktioneller Art sind, können durch den Vorstand beschlossen werden.
5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet über die Verwendung der Mittel nach § 2.2.
6. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresrechnung vor.
7. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
8. In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, wenn mehr als 20% der Mitglieder diese schriftlich beantragen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden. Zu den Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand
schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu laden.
2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem
Wahlausschuß übertragen werden.
3. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
4. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen
Stimmen , zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ der Mitglieder erforderlich.
6. Eine Versammlung zur Auflösung des Vereins ist gesondert einzuberufen.
7. Für Wahlen gilt folgendes, hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine
erneute Wahl zwischen den Kandidaten statt.
7.1. Es dürfen pro Vorstandsamt maximal 2 Vorschläge erfolgen.
7.2. Bei mehr als einem Kandidaten für ein Vorstandsamt, wird geheim gewählt. Offene Wahl auf Antrag möglich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll Festellungen hinsichtlich des Ortes und der Zeit der Versammlung, die Person des
Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
9. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung, sind bis 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den
Vorstand zu richten.
§ 8 Kassenführung
1. Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins werden von einem Vorstandsmitglied verwaltet.
2. Jeweils zum 31. Dezember wird eine Jahresrechnung erstellt.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 9 Schlussbestimmung
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Musikverein 1923 Herste e.V.
2. Bei der Auflösung des Förderverein Musikverein 1923 Herste, sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.